Sachverständigengutachten und Testierfähigkeit

Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Testierfähigkeit

Das Oberlandesgericht (OLG) München musste sich kürzlich mit einem Fall befassen, in dem die Testierfähigkeit eines Erblassers angezweifelt wurde (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14.1.2020, Az: 31 Wx 466/19)

In dem konkreten Fall hatte ein verwitwete Erblasser ein notarielles Testament errichtet, in dem er seinen Sohn zum Alleinerben einsetzte. Drei Jahre später errichtete er ein weiteres, handschriftliches Testament, in dem er seine drei Kinder zu gleichen Teilen zu seinen Erben einsetzte. Der ursprünglich zum Alleinerben eingesetzte Sohn bezweifelt die Testierfähigkeit des Vaters zum Zeitpunkt der Errichtung des späteren Testaments.

Das Nachlassgericht hatte daraufhin ein Gutachten durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin erstellen lassen, welches zu dem Ergebnis kam, eine Testierunfähigkeit des Erblassers im Errichtungszeitpunkt ließe sich nicht feststellen, sollte daher ein Erbschein zugunsten aller drei Kinder erteilt werden. Dies griff der zum Alleinerben eingesetzte Sohn an.

Zu Recht, stellte das OLG München fest!

Das Gericht führte aus, dass für den Fall, dass die Testierfähigkeit des Erblassers bezweifelt wird, das Nachlassgericht ein Gutachten eines geeigneten Sachverständigen einholen muss. Dies sei grundsätzlich Fachärzten für Psychiatrie vorbehalten. Die Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen stellt regelmäßig einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten erheblich beeinträchtigt, und damit zur Aufhebung der nachlassgerichtlichen Entscheidung führt.

Sollten Sie Fragen zum Thema Testierfähigkeit und Sachverständigengutachten haben, können Sie sich gerne an Ihre Fachanwältin für Erbrecht in Hamburg, Frau Dr. Nadine Rumpke von der Kanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen, wenden.